3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist das Einkommen 1994 des Beschwerdeführers auch für die Bundessteuer zu berichtigen und im Sinne der vorstehenden Ausführungen für die Veranlagungsperiode 1995/1996 neu festzusetzen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne entsprechend dem Antrag beider Parteien gutzuheissen und die Akten sind zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Steuergericht, Urteil vom 12. Mai 1997