Die mit dem Einspracheschreiben vom 20. November 1995 in Aussicht gestellte Eingabe der Selbsttaxation wurde nicht eingehalten. Die innerhalb der Nachfrist eingereichten Beweismittel konnten jedoch die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachweisen, obwohl die Buchhaltung nicht beweiskräftig war. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde für die Staatssteuer 1995 von Fr. 200'000.-- auf Fr. 120'000.-- herabgesetzt. 3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist das Einkommen 1994 des Beschwerdeführers auch für die Bundessteuer zu berichtigen und im Sinne der vorstehenden Ausführungen für die Veranlagungsperiode 1995/1996 neu festzusetzen.