Die Selbsttaxation hat beim Ablauf der Einsprachefrist nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer und seine Vertreterin haben innerhalb der angesetzten Nachfrist (beinahe sieben Monate nach Ablauf der Einsprachefrist) eine Selbsttaxation mit den dazugehörigen Beweismitteln eingereicht. Der mit dem Einspracheschreiben gestellte Antrag stimmte zahlenmässig in keiner Weise mit der innerhalb der Nachfrist eingereichten Selbsttaxation überein. Die mit dem Einspracheschreiben vom 20. November 1995 in Aussicht gestellte Eingabe der Selbsttaxation wurde nicht eingehalten.