101 BdBSt). Enthält die Einsprache Antrag und Begründung, fehlen aber die notwendigen Beweismittel zum Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Veranlagung, ist dem Einsprecher eine Nachfrist anzusetzen, damit er diese beibringen kann. Erst wenn er dieser Aufforderung innert der gesetzten Frist nicht nachkommt, ist auf die Einsprache nicht einzutreten (Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 7 zu Art. 132 DBG, Känzig/Behnisch, N 11 zu Art. 101 BdBSt). c) Die Selbsttaxation hat beim Ablauf der Einsprachefrist nicht vorgelegen.