BdBSt) und zum sonst gleichlautenden kantonalen Recht (§ 149 Abs. 4 StG) wird im DBG nicht ausgeführt, was die Folgen einer formell mangelhaften Einsprache sind (vgl. § 149 Abs. 5 StG). b) Wird die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum alten Bundessteuerrecht auf das neue Verfahrensrecht übertragen, ist auf nicht begründete Einsprachen gegen Ermessensveranlagungen ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung nicht einzutreten, da es an einem Gültigkeitserfordernis fehlt (Känzig/Behnisch, Nr. 10 zu Art. 101 BdBSt).