III. Teil, N 10 zu Art. 101 BdBSt). Nach neuem Recht ist die Einsprache im Normalfall nicht mehr zwingend zu begründen (Art. 132 Abs. 1 DGB), sondern nur, wenn die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen worden ist. Ebenso sind in diesem Fall allfällige Beweismittel zu nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Im Unterschied zum alten Recht (Art. 101 Abs. 2 BdBSt) und zum sonst gleichlautenden kantonalen Recht (§ 149 Abs. 4 StG) wird im DBG nicht ausgeführt, was die Folgen einer formell mangelhaften Einsprache sind (vgl. § 149 Abs. 5 StG).