Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DGB). Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art. 101 BdBSt, wonach auf Einsprachen allgemeiner Art und ohne Begründung der gestellten Anträge nicht eingetreten wird, ist dem Einsprecher keine Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Einsprache anzusetzen (Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer, 2. Aufl. III. Teil, N 10 zu Art. 101 BdBSt).