Nach zweimaliger Erstreckung der Frist zur Einreichung der Vernehmlassung stellte die Veranlagungsbehörde am 1. Oktober 1996 das Schreibversehen im Zusammenhang mit der Veranlagung des Einspracheentscheides vom 8. Juli 1996 fest. Da die Veranlagung des Einspracheentscheides nicht mit dem Entscheid im Einspracheprotokoll vom 19. Juni 1996 übereinstimmte, wurde dem Steuerpflichtigen am 1. Oktober 1996 (korrigiert auf den 3. Oktober 1996) eine Berichtigung nach Art. 150 DGB wegen offensichtlichem Schreibversehen zugestellt. Erwägungen: 1. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.