Es wurde irrtümlich ein steuerbares Einkommen von Fr. 145'700.-- eröffnet. c) Mit Schreiben vom 17. Juli 1996 erhob die Vertreterin des Steuerpflichtigen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Sie stellte den Antrag, das steuerbare Einkommen von Fr. 185'700.-- sei auf Fr. 105'700.-- herabzusetzen. Nach zweimaliger Erstreckung der Frist zur Einreichung der Vernehmlassung stellte die Veranlagungsbehörde am 1. Oktober 1996 das Schreibversehen im Zusammenhang mit der Veranlagung des Einspracheentscheides vom 8. Juli 1996 fest.