Mit dem Einspracheprotokoll vom 19. Juni 1996 wurde auf die Einsprache nicht eingetreten. Dieser Entscheid wurde mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes begründet, welches mehrfach entschieden hat, dass innerhalb der Einsprachefrist eine Selbsttaxation eingereicht werden muss und die Ansetzung einer Nachfrist nicht zulässig ist. b) Mit der Veranlagung des Einspracheentscheides vom 8. Juli 1996 wurde versehentlich das selbständige Erwerbseinkommen des Bemessungsjahres 1993, entgegen dem Entscheid des Einspracheprotokolles, auf Fr. 120'000.-- herabgesetzt. Es wurde irrtümlich ein steuerbares Einkommen von Fr. 145'700.-- eröffnet.