Der Steuerpflichtige und seine Vertreterin erschienen am 18. Juni 1996 zur Einspracheverhandlung. Sie brachten eine Selbsttaxation bei, welche auf den 12. Juni 1996 datiert war. Als Beweismittel legten sie u.a. die Detailbuchhaltung und die Buchungsbelege vor. Nach Ueberprüfung der vorgelegten Unterlagen wurde festgestellt, dass die Buchhaltung nicht beweiskräftig war. Der Steuerpflichtige und seine Vertreterin stellten den Antrag, das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 90'000.-- festzusetzen. 2. a) Mit dem Einspracheprotokoll vom 19. Juni 1996 wurde auf die Einsprache nicht eingetreten.