Der Steuerpflichtige sei für die Vertreterin ein neuer Kunde. Die Veranlagung sei aufgrund eines noch zu erstellenden Abschlusses vorzunehmen. Dafür und für die Beibringung einer Selbsttaxation wurde um eine Frist von 30 Tagen ersucht. c) Mit Schreiben vom 4. Juni 1996 wurde dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist bis zum 18. Juni 1996 für die Einreichung der Selbsttaxation mit dem belegmässigen Nachweis sämtlicher Positionen angesetzt. Gleichzeitig wurde der Steuerpflichtige und seine Vertreterin zur Einspracheverhandlung auf den 18. Juni 1996 eingeladen. d) Der Steuerpflichtige und seine Vertreterin erschienen am 18. Juni 1996 zur Einspracheverhandlung.