Mit Schreiben vom 20. November 1995 erhob die Vertreterin des Steuerpflichtigen Einsprache gegen die Ermessensveranlagung. Sie stellt den Antrag, das steuerbare Einkommen sei von Fr. 187'500.-- auf Fr. 50'000.-- zu reduzieren. Als Begründung wurde u.a. angeführt, vor dem Zuzug in den Kanton Solothurn sei der Steuerpflichtige im Kanton Aargau mit einem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 30'000.-- veranlagt worden. Die Höhe der Ermessensveranlagung sei unklar. Vermutlich resultiere diese aus einem hochgespielten Pressebericht, welcher nicht mit den Tatsachen übereinstimme. Der Steuerpflichtige sei für die Vertreterin ein neuer Kunde.