{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1997-05-12", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGBST-1996-11_1997-05-12.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128810&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=11&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "30a21832f321c33b46f204e6c33be204"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGBST.1996.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 12.05.1997 SGBST.1996.11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 12.05.1997 SGBST.1996.11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 12.05.1997 SGBST.1996.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Form- und Fristanforderung an eine Einsprache"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:57:36", "Checksum": "56a725925957504c7564142885ede73b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 12.05.1997 SGBST.1996.11\nRegeste:\nForm- und Fristanforderung an eine Einsprache\n\n\nc) Die Selbsttaxation hat beim Ablauf der Einsprachefrist nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer und seine Vertreterin haben innerhalb der angesetzten Nachfrist (beinahe sieben Monate nach Ablauf der Einsprachefrist) eine Selbsttaxation mit den dazugehörigen Beweismitteln eingereicht. Der mit dem Einspracheschreiben gestellte Antrag stimmte zahlenmässig in keiner Weise mit der innerhalb der Nachfrist eingereichten Selbsttaxation überein. Die mit dem Einspracheschreiben vom 20. November 1995 in Aussicht gestellte Eingabe der Selbsttaxation wurde nicht eingehalten. Die innerhalb der Nachfrist eingereichten Beweismittel konnten jedoch die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachweisen, obwohl die Buchhaltung nicht beweiskräftig war. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde für die Staatssteuer 1995 von Fr. 200'000.-- auf Fr. 120'000.-- herabgesetzt.\n3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist das Einkommen 1994 des Beschwerdeführers auch für die Bundessteuer zu berichtigen und im Sinne der vorstehenden Ausführungen für die Veranlagungsperiode 1995/1996 neu festzusetzen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne entsprechend dem Antrag beider Parteien gutzuheissen und die Akten sind zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nSteuergericht, Urteil vom 12. Mai 1997"}