Das Hin- und Herschieben übers Kreuz von Aktien und Geld ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Insofern gibt die zivilrechtliche Gestaltung der Verhältnisse den wirtschaftlichen Sachverhalt nicht wieder. Von einer eigentlichen Veräusserung von 75 Aktien durch den Beschwerdeführer an einen unbeteiligten Dritten kann wirtschaftlich betrachtet nicht die Rede sein. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Steuergericht, Urteil vom 28 April 1997