Der Verkaufspreis und damit seine Darlehensforderung gegenüber der X. SA liegen über dem Nominalwert. Die Differenz ist daher aufgrund der bundesgerichtlichen Transponierungstheorie als Vermögensertrag gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt zu besteuern. 4. Die Erwägungen des Beschwerdeführers vermögen hieran nichts zu ändern. Die von ihm angeführten, aber nicht näher substantiierten vernünftigen wirtschaftlichen Ueberlegungen, die hinter der ganzen Konzeption stehen sollen, sind bezüglich des Endzustandes nachvollziehbar, nicht jedoch betreffend des Weges, der dorthin geführt hat. Das Hin- und Herschieben übers Kreuz von Aktien und Geld ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar.