Zivilrechtlich hat er die in seinem Privatvermögen liegenden Aktien wohl an einen Dritten veräussert und den Kaufpreis einer von ihm beherrschten Gesellschaften als Darlehen zur Verfügung gestellt, damit diese ihrerseits von einem anderen Dritten Aktien erwerben konnte. Gemäss wirtschaftlicher Betrachtungsweise - und diese ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die einzig richtige - hat er aber seine Beteiligung an der A. AG lediglich indirekt in die von ihm mehrheitlich beherrschte X. AG verschoben. Der Verkaufspreis und damit seine Darlehensforderung gegenüber der X. SA liegen über dem Nominalwert.