Dessen Absicht war es daher nicht, sich von seinen 75 Aktien der A. AG zu trennen. Vielmehr wollte er seine Beteiligung indirekt um einen Drittel auf 90 Aktien erhöhen, nämlich über eine Beteiligung von 60% an der X. AG, die ihrerseits 150 Aktien oder 50% des Gesamtkapitals der A. halten sollte. Zivilrechtlich hat er die in seinem Privatvermögen liegenden Aktien wohl an einen Dritten veräussert und den Kaufpreis einer von ihm beherrschten Gesellschaften als Darlehen zur Verfügung gestellt, damit diese ihrerseits von einem anderen Dritten Aktien erwerben konnte.