Sogar Minderheitsbeteiligungen können unter Umständen eine beherrschende Stellung vermitteln, was das Bundesgericht im dortigen Fall als gegeben erachtet hat (vgl. im einzelnen BGE 115 I b 238 ff mit zahlreichen Verweisungen auf Lehre und Praxis). 3. Aus den gesamten Umständen des vorliegenden Falles wird klar, dass die verschiedenen Transaktionen letztlich wirtschaftlich eine Einheit darstellen. Jedes einzelne Rechtsgeschäft war Teil eines ganzen Konzepts. Dies geht sowohl aus den Akten wie aus den Darlegungen des Beschwerdeführers hervor. Dessen Absicht war es daher nicht, sich von seinen 75 Aktien der A. AG zu trennen.