21 Abs. 1 lit. c BdBSt. Diese bemisst sich im Normalfall als Differenz zwischen dem Erlös und dem Nominalwert der übertragenen Beteiligungsrechte. Im gleichen Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Beherrschung einer Gesellschaft nicht notwendigerweise eine 100%-Beteiligung voraussetzt. Sogar Minderheitsbeteiligungen können unter Umständen eine beherrschende Stellung vermitteln, was das Bundesgericht im dortigen Fall als gegeben erachtet hat (vgl. im einzelnen BGE 115 I b 238 ff mit zahlreichen Verweisungen auf Lehre und Praxis).