Die Rückzahlung dieser neuen Kapitalanteile oder des Darlehens löst beim Aktionär keine Einkommenssteuerpflicht aus. Durch die Umgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen ihm und seinen Gesellschaften hebt er damit die latente Ausschüttungssteuerlast auf: Mittel, die dem Aktionär nur als Beteiligungsertrag zufliessen könnten, werden in den Bereich des steuerfrei rückzahlbaren Kapitals oder der steuerfrei rückzahlbaren Darlehensforderung transferiert. Mit der Begründung der Darlehensgutschrift und der Zuteilung neuer Aktien mit höherem Nennwert erbringt die übernehmende Gesellschaft dem Aktionär daher eine steuerbare geldwerte Leistung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit.