Der Vermögenszufluss - der Erhalt des Kaufpreises - sei deshalb nicht kausal auf die Veräusserung, sondern auf das Halten der betreffenden Titel zurückzuführen. Indem der Aktionär seine Titel in eine von ihm beherrschte Gesellschaft einbringt, erwirbt er anstelle des bisherigen Anspruchs auf Ausschüttung von Reserven und Gewinnen andere Beteiligungsrechte mit einem höheren Nennwert und/oder eine Darlehensforderung. Die Rückzahlung dieser neuen Kapitalanteile oder des Darlehens löst beim Aktionär keine Einkommenssteuerpflicht aus.