Dies setzt eine im wirtschaftlichen Sinne verstandene eigentliche Veräusserung voraus. Diese ist nicht gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger seine Aktien auf eine von ihm beherrschte Aktiengesellschaft überträgt, denn damit gibt er seine wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht preis: Sie bleibt ihm in der Form seiner Beteiligung an seiner Holding-Gesellschaft indirekt erhalten. Der Vermögenszufluss - der Erhalt des Kaufpreises - sei deshalb nicht kausal auf die Veräusserung, sondern auf das Halten der betreffenden Titel zurückzuführen.