Holding-Gesellschaft, einbringt“. Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt ist eine Steuernorm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten. Bei ihrer Auslegung ist nicht strikt von der zivilrechtlichen Gestaltung auszugehen, die der Steuerpflichtige gewählt hat. Vielmehr ist der Sachverhalt entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen. Die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist deshalb nicht davon abhängig, dass die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt sind. Steuerfrei sind nur eigentliche private Kapitalgewinne. Dies setzt eine im wirtschaftlichen Sinne verstandene eigentliche Veräusserung voraus.