Obschon es sich dabei auf die Lehre hat stützen können, ist dieser Versuch gescheitert. Im Entscheid 115 I b 238 ff hat das Bundesgericht den Entscheid des KSG nämlich zum Anlass genommen, seine Praxis in diesem Punkt zu bekräftigen. Das KSG hat sich deshalb an die Praxis des Bundesgerichts zu halten. 2. Die Transponierungstheorie lässt sich aufgrund des zitierten Entscheides wie folgt umschreiben: Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt fällt in die Steuerberechnung jedes Einkommen aus beweglichem Vermögen.