Steuerverwaltung, Hauptabteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, anerkannt worden, indem sie von der zivilrechtlichen Gestaltung der Verhältnisse ausgegangen sei. Nachdem die EStV auf eine Stellungnahme verzichtet habe, gehe sie offensichtlich ebenfalls davon aus, es liege keine Transponierung vor. Erwägungen: 1. Mit Entscheid vom 21. September 1978 (KSGE 1987 Nr. 5) hat das Steuergericht den Versuch unternommen, die Transponierungstheorie als gesetzwidrig zu bezeichnen und umzustossen. Obschon es sich dabei auf die Lehre hat stützen können, ist dieser Versuch gescheitert.