Offensichtlich sei es ihm nur um eine Steuerersparnis gegangen. Nachdem auf diesem Wege eine erhebliche Steuerersparnis hätte realisiert werden können, seien sämtliche Voraussetzung einer Steuerumgehung erfüllt. c) In seiner Rückäusserung hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Die Auffassung der Vorinstanz basiere auf tatsachenwidrigen Annahmen. Er habe keine Aktien an die von ihm beherrschte Gesellschaft veräussert. Dies sei von der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, anerkannt worden, indem sie von der zivilrechtlichen Gestaltung der Verhältnisse ausgegangen sei.