BdBSt nicht zu vereiteln. Das dadurch erzielte Einkommen aus Transponierung bestehe in der Differenz zwischen dem Verkaufserlös von Fr. 1’192’500.-- und dem Nominalwert von Fr. 75’000.--, somit Fr. 1’117’500.--. Die Frage der Steuerumgehung stelle sich unter diesen Umständen gar nicht. Sie müsste aber bejaht werden. Die getätigten Rechtsgeschäfte seien in ihrer Gesamtheit absonderlich. Im vorliegenden Fall sei jede Veräusserung widersinnig, weil die Parteien ja gar nicht Aktien hätten verkaufen, sondern erwerben wollen. Die vom Beschwerdeführer angeführten vernünftigen wirtschaftlichen Ueberlegungen seien nicht substantiiert. Offensichtlich sei es ihm nur um eine Steuerersparnis gegangen.