Der Verkauf sei durch den gleichzeitigen Erwerb einer gleichen Anzahl Aktien durch die X. SA wirtschaftlich ungeschehen gemacht worden, nachdem die entsprechenden Verträge gleichzeitig abzuwickeln gewesen seien. Weder der Beschwerdeführer noch B. hätten auf ihre Beteiligung an der A. AG verzichten wollen. Vielmehr hätten sie beabsichtigt, ihr Engagement zu vergrössern. Es liege deshalb eine blosse Vermögensumschichtung vor, indem Aktien aus dem Privatvermögen zu einem über dem Nennwert liegenden Preis auf eine eigene Aktiengesellschaft übertragen worden seien. Dass der Aktientausch übers Kreuz erfolgt sei, vermöge eine Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt nicht zu vereiteln.