die von ihnen beherrschten Gesellschaften. Der Verkauf an die B. SA und den Erwerb durch die X. SA sei unter diesen Umständen sinnlos. Es sei denn auch bezeichnend, dass der Kaufpreis aus dem Geschäft mit der B. SA umgehend als Darlehen der X. SA überwiesen worden sei, damit diese ihrerseits eine gleiche Anzahl Titel erwerben könne. Tatsächlich hätte der Beschwerdeführer die Kontrolle über seine Aktien gar nie aufgeben wollen. Der Verkauf sei durch den gleichzeitigen Erwerb einer gleichen Anzahl Aktien durch die X. SA wirtschaftlich ungeschehen gemacht worden, nachdem die entsprechenden Verträge gleichzeitig abzuwickeln gewesen seien.