Auf den ersten Blick liege zwar keine Transponierung vor, denn der Beschwerdeführer habe seine Aktien nicht einer von ihm, sondern von einem Dritten beherrschten Gesellschaft verkauft. Weil die von ihm beherrschte X. SA aber gleichzeitig eine gleiche Anzahl Titel von derjenigen Person erworben habe, die die Käuferin seiner Aktien beherrsche, seien wechselseitige Verkäufe an eigene Gesellschaften vorgenommen worden. Das anvisierte Ziel hätte auch viel einfacher erreicht werden können, nämlich durch die Uebernahme von je 75 Aktien von A. durch den Beschwerdeführer und B., resp. die von ihnen beherrschten Gesellschaften.