Dies sei keineswegs aussergewöhnlich und überdies sinnvoller, als wenn die X. SA die Aktienfinanzierung mittels Bankkrediten hätte durchführen müssen. b) In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 1996 kommt die Vorinstanz zu den gegenteiligen Schlüssen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf den ersten Blick liege zwar keine Transponierung vor, denn der Beschwerdeführer habe seine Aktien nicht einer von ihm, sondern von einem Dritten beherrschten Gesellschaft verkauft.