Damit würden aber sämtliche Voraussetzungen einer Transponierung fehlen. Es liege vielmehr eine eigentliche, steuerfreie Veräusserung vor. Auch der Tatbestand der Steuerumgehung sei nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe aus vernünftigen wirtschaftlichen und familiären und erbrechtlichen Ueberlegungen gehandelt und seine Beteiligung an eine völlig unabhängige Drittperson veräussert. Das der X. SA gewährte Darlehen sei regelmässig verzinst und teilweise amortisiert worden. Dies sei keineswegs aussergewöhnlich und überdies sinnvoller, als wenn die X. SA die Aktienfinanzierung mittels Bankkrediten hätte durchführen müssen.