Diese Vorgänge seien völlig unabhängig vom Verkauf der Aktien des Beschwerdeführers an die B. SA. Diese zivilrechtliche Gestaltung des Rechtsgeschäfts sei steuerlich verbindlich, weil sie den wirtschaftlichen Hintergründen entspreche. Ein direkter Verkauf seiner privat gehaltenen Aktien an die von ihm beherrschte X. SA mit gleichzeitiger Darlehensgewährung sei schon aus steuerlichen Gründen nicht in Frage gekommen, weil es sonst zu einer Besteuerung wegen Transponierung gekommen wäre. Der Fiskus sei auf seiner Stellungnahme betreffend Verrechnungssteuer zu behaften. Damit würden aber sämtliche Voraussetzungen einer Transponierung fehlen.