Mit den verschiedenen Transaktionen hätten diese Ziele erreicht werden können. Wichtig sei dabei, dass der Beschwerdeführer weder direkt noch indirekt an der B. beteiligt sei. Dasselbe gelte für das Verhältnis zwischen B. und der X. SA. Die an die B. SA verkauften Aktien seien bar bezahlt worden. Aufgrund einer Einigung mit der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, sei sodann verbindlich festgestellt, dass die X. SA 125 Aktien von A. und 25 Aktien von B. erworben habe. Diese Vorgänge seien völlig unabhängig vom Verkauf der Aktien des Beschwerdeführers an die B. SA.