Gegen diesen Einspracheentscheid vom 9. Juli 1996 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 1996 rechtzeitig Beschwerde. Dies mit den Anträgen, der Einspracheentscheid für die direkte Bundessteuer der Veranlagungsperiode 1989/90 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Aufrechnung eines Vermögensertrags aus Transponierung 1988 von Fr. 1’117’500.-- fehlen. Das steuerbare Einkommen sei mit Fr. 103’900.-- festzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung führt er aus, die getätigten Geschäfte seien darauf zurückzuführen, dass A. sich von seinen 150 Aktien der A. AG habe trennen wollen.