Entscheidend sei einzig der Effekt der Transaktion. Insbesondere sei es daher unerheblich, ob die in die eigene Gesellschaft eingebrachten Aktien physisch mit den veräusserten Aktien identisch seien. Entscheidend sei vielmehr, dass sie die gleichen Vermögens- und Mitbestimmungsrechte trügen. Der Verkauf an die B. SA, die Darlehensgewährung an die X. SA und der Kauf von Aktien gleicher Art und Stückzahl durch die X. SA sei deshalb als Einheit zu betrachten. 2. a) Gegen diesen Einspracheentscheid vom 9. Juli 1996 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 1996 rechtzeitig Beschwerde.