Diese wurde gemäss Entscheid vom 9. Juli 1996 mit der Begründung abgewiesen, bei der „Transponierung“ handle es sich um einen rein steuerlichen Realisationstatbestand. Dabei werde Einkommen erzielt, wenn der Steuerpflichtige durch eine Vermögensumschichtung Aktien aus seinem Direktbesitz in das Vermögen einer von ihm beherrschten Gesellschaft überführe und ihm die Differenz zwischen dem Nennwert und dem höheren Buchwert gutgeschrieben werde oder in Form höherer Kapitalanteile zukomme. Wenn ein Dritter dazwischen geschaltet werde, sei dies irrelevant. Entscheidend sei einzig der Effekt der Transaktion.