Dieser Weg wurde unter anderem nicht gewählt, weil damit der Tatbestand der Transponierung formal erfüllt gewesen wäre. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ging die Vorinstanz bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer von einem Vermögensertrag aus Transponierung aus. Sie berechnete ihn wie folgt: Erlös Fr. 1’192’500.-- abzüglich Nominalwert Fr. 75’000.-- Nettovermögensertrag Fr. 1’117’500.-- ============ c) Gegen diese Veranlagung erhob der Steuerpflichtige am 8. Oktober 1991 Einsprache. Diese wurde gemäss Entscheid vom 9. Juli 1996 mit der Begründung abgewiesen, bei der „Transponierung“ handle es sich um einen rein steuerlichen Realisationstatbestand.