Dies sei am Beispiel des Betrags von Fr. 1’192’500.-- aufgezeigt, der mehrfach auftaucht: Zuerst wurde er vom Beschwerdeführer als Kaufpreis bei der B. SA einkassiert und dann als Darlehen der X. SA zur Verfügung gestellt. Von dort floss er „zurück“ an B., der ihn neben anderen Mitteln verwendete, um A. auszuzahlen. Die vorstehend (lit. b in initio) dargestellten Geldflüsse wären da nicht nur bedeutend einfacher, sondern vielmehr sachgerechter gewesen. Dieser Weg wurde unter anderem nicht gewählt, weil damit der Tatbestand der Transponierung formal erfüllt gewesen wäre.