Gleichzeitig brachten der Beschwerdeführer und B. die von ihnen vorher direkt gehaltenen Aktien der A. AG in ihre Holdinggesellschaften ein, und zwar B. in die von ihm zu 100 % beherrschte B. SA und X. in die von ihm zu 60% beherrschte (40% gelangten in das Eigentum von C.) X. SA. Damit resultierte eine einfache Struktur: B. SA und X. SA hielten je 50% der A. AG, die somit indirekt von B. zu 50%, von X. zu 30% und von C. zu 20% beherrscht wurde. b) Diese Konstruktion zu realisieren, wäre sehr einfach gewesen: Wie sich bei näherer Betrachtung ergibt, wären nur 4 Aktienkäufe notwendig gewesen: Uebernahme von 75 Aktien von A. durch X. SA; Uebernahme von 75 Aktien von A. durch B SA;