Urteil BSt 1996/10 vom 28.4.1997 Sachverhalt: 1. a) A., Aktionär der A. AG mit einer Beteiligung von 50% (150 Aktien), wünschte sich 1988 von seiner Beteiligung zu trennen. Die Mitaktionäre B. und X. (der Beschwerdeführer) kamen überein, die Aktien von A. je zur Hälfte zu übernehmen, wobei X. dem Treuhänder von B., Herrn C., eine Unterbeteiligung von 40% einräumte. Gleichzeitig brachten der Beschwerdeführer und B. die von ihnen vorher direkt gehaltenen Aktien der A. AG in ihre Holdinggesellschaften ein, und zwar B. in die von ihm zu 100 % beherrschte B. SA und X. in die von ihm zu 60% beherrschte (40% gelangten in das Eigentum von C.)