{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1997-04-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGBST-1996-10_1997-04-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128803&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=14&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4d4d5b5e9c30cf95ed5fa8a06134e6e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGBST.1996.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 28.04.1997 SGBST.1996.10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 28.04.1997 SGBST.1996.10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 28.04.1997 SGBST.1996.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einkommen aus geldwerter Leistung, Transponierung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:57:35", "Checksum": "372f4029492e6d94fce655068dcbff30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 28.04.1997 SGBST.1996.10\nRegeste:\nEinkommen aus geldwerter Leistung, Transponierung\n\n\n1. Mit Entscheid vom 21. September 1978 (KSGE 1987 Nr. 5) hat das Steuergericht den Versuch unternommen, die Transponierungstheorie als gesetzwidrig zu bezeichnen und umzustossen. Obschon es sich dabei auf die Lehre hat stützen können, ist dieser Versuch gescheitert. Im Entscheid 115 I b 238 ff hat das Bundesgericht den Entscheid des KSG nämlich zum Anlass genommen, seine Praxis in diesem Punkt zu bekräftigen. Das KSG hat sich deshalb an die Praxis des Bundesgerichts zu halten.\n2. Die Transponierungstheorie lässt sich aufgrund des zitierten Entscheides wie folgt umschreiben: Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt fällt in die Steuerberechnung jedes Einkommen aus beweglichem Vermögen. Dazu gehören auch besondere Entgelte oder geldwerte Vorteile, die neben den Einkünften im engeren Sinn oder an deren Stelle gewährt werden, insbesondere alle geldwerten Leistungen der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte, die keine Rückzahlung der bestehenden Kapitalanteile darstellten. Dieser Tatbestand wird verwirklicht, d. h. ein Aktionär erzielt eine steuerbare geldwerte Leistung aus seiner Beteiligung, „wenn er seine Beteiligungsrechte zu einem über dem Nominalwert liegenden Wert gegen Gutschrift auf einem Aktionärsdarlehenskonto und/oder als Sacheinlage gegen Ausgabe neuer Aktien in eine von ihm beherrschte andere Gesellschaft, beispielsweise eine Holding-Gesellschaft, einbringt“. Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt ist eine Steuernorm mit wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten. Bei ihrer Auslegung ist nicht strikt von der zivilrechtlichen Gestaltung auszugehen, die der Steuerpflichtige gewählt hat. Vielmehr ist der Sachverhalt entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen. Die Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist deshalb nicht davon abhängig, dass die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt sind.\nSteuerfrei sind nur eigentliche private Kapitalgewinne. Dies setzt eine im wirtschaftlichen Sinne verstandene eigentliche Veräusserung voraus. Diese ist nicht gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger seine Aktien auf eine von ihm beherrschte Aktiengesellschaft überträgt, denn damit gibt er seine wirtschaftliche Verfügungsmacht nicht preis: Sie bleibt ihm in der Form seiner Beteiligung an seiner Holding-Gesellschaft indirekt erhalten. Der Vermögenszufluss - der Erhalt des Kaufpreises - sei deshalb nicht kausal auf die Veräusserung, sondern auf das Halten der betreffenden Titel zurückzuführen.\nIndem der Aktionär seine Titel in eine von ihm beherrschte Gesellschaft einbringt, erwirbt er anstelle des bisherigen Anspruchs auf Ausschüttung von Reserven und Gewinnen andere Beteiligungsrechte mit einem höheren Nennwert und/oder eine Darlehensforderung. Die Rückzahlung dieser neuen Kapitalanteile oder des Darlehens löst beim Aktionär keine Einkommenssteuerpflicht aus. Durch die Umgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen ihm und seinen Gesellschaften hebt er damit die latente Ausschüttungssteuerlast auf: Mittel, die dem Aktionär nur als Beteiligungsertrag zufliessen könnten, werden in den Bereich des steuerfrei rückzahlbaren Kapitals oder der steuerfrei rückzahlbaren Darlehensforderung transferiert. Mit der Begründung der Darlehensgutschrift und der Zuteilung neuer Aktien mit höherem Nennwert erbringt die übernehmende Gesellschaft dem Aktionär daher eine steuerbare geldwerte Leistung gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt. Diese bemisst sich im Normalfall als Differenz zwischen dem Erlös und dem Nominalwert der übertragenen Beteiligungsrechte.\nIm gleichen Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Beherrschung einer Gesellschaft nicht notwendigerweise eine 100%-Beteiligung voraussetzt. Sogar Minderheitsbeteiligungen können unter Umständen eine beherrschende Stellung vermitteln, was das Bundesgericht im dortigen Fall als gegeben erachtet hat (vgl. im einzelnen BGE 115 I b 238 ff mit zahlreichen Verweisungen auf Lehre und Praxis).\n3. Aus den gesamten Umständen des vorliegenden Falles wird klar, dass die verschiedenen Transaktionen letztlich wirtschaftlich eine Einheit darstellen. Jedes einzelne Rechtsgeschäft war Teil eines ganzen Konzepts. Dies geht sowohl aus den Akten wie aus den Darlegungen des Beschwerdeführers hervor. Dessen Absicht war es daher nicht, sich von seinen 75 Aktien der A. AG zu trennen. Vielmehr wollte er seine Beteiligung indirekt um einen Drittel auf 90 Aktien erhöhen, nämlich über eine Beteiligung von 60% an der X. AG, die ihrerseits 150 Aktien oder 50% des Gesamtkapitals der A. halten sollte.\nZivilrechtlich hat er die in seinem Privatvermögen liegenden Aktien wohl an einen Dritten veräussert und den Kaufpreis einer von ihm beherrschten Gesellschaften als Darlehen zur Verfügung gestellt, damit diese ihrerseits von einem anderen Dritten Aktien erwerben konnte. Gemäss wirtschaftlicher Betrachtungsweise - und diese ist entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die einzig richtige - hat er aber seine Beteiligung an der A. AG lediglich indirekt in die von ihm mehrheitlich beherrschte X. AG verschoben.\nDer Verkaufspreis und damit seine Darlehensforderung gegenüber der X. SA liegen über dem Nominalwert. Die Differenz ist daher aufgrund der bundesgerichtlichen Transponierungstheorie als Vermögensertrag gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt zu besteuern."}