{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1997-04-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGBST-1996-10_1997-04-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128803&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=14&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4d4d5b5e9c30cf95ed5fa8a06134e6e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGBST.1996.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 28.04.1997 SGBST.1996.10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 28.04.1997 SGBST.1996.10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 28.04.1997 SGBST.1996.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einkommen aus geldwerter Leistung, Transponierung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:57:35", "Checksum": "372f4029492e6d94fce655068dcbff30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 28.04.1997 SGBST.1996.10\nRegeste:\nEinkommen aus geldwerter Leistung, Transponierung\n\n\nZur Begründung führt er aus, die getätigten Geschäfte seien darauf zurückzuführen, dass A. sich von seinen 150 Aktien der A. AG habe trennen wollen. Gleichzeitig seien die folgenden Ziele verfolgt worden: Hälfte der Uebernahme dieser Aktien durch die beiden Mitaktionäre B. und X. keine Aufsplitterung der Beteiligungen an der A. AG; Fortsetzung des freundschaftlichen Einvernehmens unter den Mitaktionären und ihren Familien; wirtschaftlich tragbare Finanzierung für den Aktienkauf; Einigung über die Bewertung der Aktien der A. AG. Mit den verschiedenen Transaktionen hätten diese Ziele erreicht werden können. Wichtig sei dabei, dass der Beschwerdeführer weder direkt noch indirekt an der B. beteiligt sei. Dasselbe gelte für das Verhältnis zwischen B. und der X. SA. Die an die B. SA verkauften Aktien seien bar bezahlt worden. Aufgrund einer Einigung mit der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, sei sodann verbindlich festgestellt, dass die X. SA 125 Aktien von A. und 25 Aktien von B. erworben habe. Diese Vorgänge seien völlig unabhängig vom Verkauf der Aktien des Beschwerdeführers an die B. SA. Diese zivilrechtliche Gestaltung des Rechtsgeschäfts sei steuerlich verbindlich, weil sie den wirtschaftlichen Hintergründen entspreche. Ein direkter Verkauf seiner privat gehaltenen Aktien an die von ihm beherrschte X. SA mit gleichzeitiger Darlehensgewährung sei schon aus steuerlichen Gründen nicht in Frage gekommen, weil es sonst zu einer Besteuerung wegen Transponierung gekommen wäre. Der Fiskus sei auf seiner Stellungnahme betreffend Verrechnungssteuer zu behaften. Damit würden aber sämtliche Voraussetzungen einer Transponierung fehlen. Es liege vielmehr eine eigentliche, steuerfreie Veräusserung vor. Auch der Tatbestand der Steuerumgehung sei nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe aus vernünftigen wirtschaftlichen und familiären und erbrechtlichen Ueberlegungen gehandelt und seine Beteiligung an eine völlig unabhängige Drittperson veräussert. Das der X. SA gewährte Darlehen sei regelmässig verzinst und teilweise amortisiert worden. Dies sei keineswegs aussergewöhnlich und überdies sinnvoller, als wenn die X. SA die Aktienfinanzierung mittels Bankkrediten hätte durchführen müssen.\nb) In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 1996 kommt die Vorinstanz zu den gegenteiligen Schlüssen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf den ersten Blick liege zwar keine Transponierung vor, denn der Beschwerdeführer habe seine Aktien nicht einer von ihm, sondern von einem Dritten beherrschten Gesellschaft verkauft. Weil die von ihm beherrschte X. SA aber gleichzeitig eine gleiche Anzahl Titel von derjenigen Person erworben habe, die die Käuferin seiner Aktien beherrsche, seien wechselseitige Verkäufe an eigene Gesellschaften vorgenommen worden. Das anvisierte Ziel hätte auch viel einfacher erreicht werden können, nämlich durch die Uebernahme von je 75 Aktien von A. durch den Beschwerdeführer und B., resp. die von ihnen beherrschten Gesellschaften. Der Verkauf an die B. SA und den Erwerb durch die X. SA sei unter diesen Umständen sinnlos. Es sei denn auch bezeichnend, dass der Kaufpreis aus dem Geschäft mit der B. SA umgehend als Darlehen der X. SA überwiesen worden sei, damit diese ihrerseits eine gleiche Anzahl Titel erwerben könne. Tatsächlich hätte der Beschwerdeführer die Kontrolle über seine Aktien gar nie aufgeben wollen. Der Verkauf sei durch den gleichzeitigen Erwerb einer gleichen Anzahl Aktien durch die X. SA wirtschaftlich ungeschehen gemacht worden, nachdem die entsprechenden Verträge gleichzeitig abzuwickeln gewesen seien. Weder der Beschwerdeführer noch B. hätten auf ihre Beteiligung an der A. AG verzichten wollen. Vielmehr hätten sie beabsichtigt, ihr Engagement zu vergrössern. Es liege deshalb eine blosse Vermögensumschichtung vor, indem Aktien aus dem Privatvermögen zu einem über dem Nennwert liegenden Preis auf eine eigene Aktiengesellschaft übertragen worden seien. Dass der Aktientausch übers Kreuz erfolgt sei, vermöge eine Anwendung von Art. 21 Abs. 1 lit. c BdBSt nicht zu vereiteln. Das dadurch erzielte Einkommen aus Transponierung bestehe in der Differenz zwischen dem Verkaufserlös von Fr. 1’192’500.-- und dem Nominalwert von Fr. 75’000.--, somit Fr. 1’117’500.--.\nDie Frage der Steuerumgehung stelle sich unter diesen Umständen gar nicht. Sie müsste aber bejaht werden. Die getätigten Rechtsgeschäfte seien in ihrer Gesamtheit absonderlich. Im vorliegenden Fall sei jede Veräusserung widersinnig, weil die Parteien ja gar nicht Aktien hätten verkaufen, sondern erwerben wollen. Die vom Beschwerdeführer angeführten vernünftigen wirtschaftlichen Ueberlegungen seien nicht substantiiert. Offensichtlich sei es ihm nur um eine Steuerersparnis gegangen. Nachdem auf diesem Wege eine erhebliche Steuerersparnis hätte realisiert werden können, seien sämtliche Voraussetzung einer Steuerumgehung erfüllt.\nc) In seiner Rückäusserung hielt der Beschwerdeführer an seinem Standpunkt fest. Die Auffassung der Vorinstanz basiere auf tatsachenwidrigen Annahmen. Er habe keine Aktien an die von ihm beherrschte Gesellschaft veräussert. Dies sei von der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, anerkannt worden, indem sie von der zivilrechtlichen Gestaltung der Verhältnisse ausgegangen sei. Nachdem die EStV auf eine Stellungnahme verzichtet habe, gehe sie offensichtlich ebenfalls davon aus, es liege keine Transponierung vor.\nErwägungen:"}