{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1997-04-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGBST-1996-10_1997-04-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128803&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=14&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4d4d5b5e9c30cf95ed5fa8a06134e6e3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGBST.1996.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 28.04.1997 SGBST.1996.10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 28.04.1997 SGBST.1996.10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 28.04.1997 SGBST.1996.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einkommen aus geldwerter Leistung, Transponierung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:57:35", "Checksum": "372f4029492e6d94fce655068dcbff30", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 28.04.1997 SGBST.1996.10\nRegeste:\nEinkommen aus geldwerter Leistung, Transponierung\n\nKSGE 1997 Nr. 3\nBdBSt Art. 21 Abs. 1 lit. c - Einkommen aus geldwerter Leistung. Transponierung.\nEine steuerbare geldwerte Leistung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine Beteiligungsrechte an einer Drittfirma in eine von ihm mehrheitlich beherrschte Gesellschaft zu einem über dem Nominalwert liegenden Wert gegen Gutschrift einbringt.\nUrteil BSt 1996/10 vom 28.4.1997\nSachverhalt:\n1. a) A., Aktionär der A. AG mit einer Beteiligung von 50% (150 Aktien), wünschte sich 1988 von seiner Beteiligung zu trennen. Die Mitaktionäre B. und X. (der Beschwerdeführer) kamen überein, die Aktien von A. je zur Hälfte zu übernehmen, wobei X. dem Treuhänder von B., Herrn C., eine Unterbeteiligung von 40% einräumte. Gleichzeitig brachten der Beschwerdeführer und B. die von ihnen vorher direkt gehaltenen Aktien der A. AG in ihre Holdinggesellschaften ein, und zwar B. in die von ihm zu 100 % beherrschte B. SA und X. in die von ihm zu 60% beherrschte (40% gelangten in das Eigentum von C.) X. SA. Damit resultierte eine einfache Struktur: B. SA und X. SA hielten je 50% der A. AG, die somit indirekt von B. zu 50%, von X. zu 30% und von C. zu 20% beherrscht wurde.\nb) Diese Konstruktion zu realisieren, wäre sehr einfach gewesen: Wie sich bei näherer Betrachtung ergibt, wären nur 4 Aktienkäufe notwendig gewesen: Uebernahme von 75 Aktien von A. durch X. SA; Uebernahme von 75 Aktien von A. durch B SA; Uebernahme von 25 Aktien von B. durch B. SA; Uebernahme von 75 Aktien von X. durch X. SA. Stattdessen wurden Aktienpakete hin und her verkauft. Der Beschwerdeführer, der seine Beteiligung ja erhöhen wollte, verkaufte seine gesamten Aktien an die B. SA von B.. Gleichzeitig veräusserte B. , der ja sein Engagement auch vergrössern wollte, die von ihm privat gehaltenen Aktien an die vom Beschwerdeführer mehrheitlich beherrschte X. SA. Auch C. erwarb persönlich Aktien, verkaufte sie aber unverzüglich an die X. SA weiter, an der er zu 40% beteiligt war.\nWarum diese verschlungenen, auf den ersten Blick sehr verwirrlichen Wege beschritten wurden, ist völlig unklar. Es werden wohl Gründe angeführt. Diese erklären, weshalb die letztlich getroffene Lösung gewählt wurde, keineswegs aber den unnötig komplizierten Weg zu diesem Ziel. Reale, wirtschaftliche Hintergründe sind beispielsweise für die zahlreichen Geldtransfers nicht auszumachen. Dies sei am Beispiel des Betrags von Fr. 1’192’500.-- aufgezeigt, der mehrfach auftaucht: Zuerst wurde er vom Beschwerdeführer als Kaufpreis bei der B. SA einkassiert und dann als Darlehen der X. SA zur Verfügung gestellt. Von dort floss er „zurück“ an B., der ihn neben anderen Mitteln verwendete, um A. auszuzahlen. Die vorstehend (lit. b in initio) dargestellten Geldflüsse wären da nicht nur bedeutend einfacher, sondern vielmehr sachgerechter gewesen. Dieser Weg wurde unter anderem nicht gewählt, weil damit der Tatbestand der Transponierung formal erfüllt gewesen wäre.\nAufgrund des festgestellten Sachverhaltes ging die Vorinstanz bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer von einem Vermögensertrag aus Transponierung aus. Sie berechnete ihn wie folgt:\nErlös Fr.\n1’192’500.--\nabzüglich Nominalwert Fr.\n75’000.--\nNettovermögensertrag Fr. 1’117’500.--\n============\nc) Gegen diese Veranlagung erhob der Steuerpflichtige am 8. Oktober 1991 Einsprache. Diese wurde gemäss Entscheid vom 9. Juli 1996 mit der Begründung abgewiesen, bei der „Transponierung“ handle es sich um einen rein steuerlichen Realisationstatbestand. Dabei werde Einkommen erzielt, wenn der Steuerpflichtige durch eine Vermögensumschichtung Aktien aus seinem Direktbesitz in das Vermögen einer von ihm beherrschten Gesellschaft überführe und ihm die Differenz zwischen dem Nennwert und dem höheren Buchwert gutgeschrieben werde oder in Form höherer Kapitalanteile zukomme. Wenn ein Dritter dazwischen geschaltet werde, sei dies irrelevant. Entscheidend sei einzig der Effekt der Transaktion. Insbesondere sei es daher unerheblich, ob die in die eigene Gesellschaft eingebrachten Aktien physisch mit den veräusserten Aktien identisch seien. Entscheidend sei vielmehr, dass sie die gleichen Vermögens- und Mitbestimmungsrechte trügen. Der Verkauf an die B. SA, die Darlehensgewährung an die X. SA und der Kauf von Aktien gleicher Art und Stückzahl durch die X. SA sei deshalb als Einheit zu betrachten.\n2. a) Gegen diesen Einspracheentscheid vom 9. Juli 1996 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 1996 rechtzeitig Beschwerde. Dies mit den Anträgen, der Einspracheentscheid für die direkte Bundessteuer der Veranlagungsperiode 1989/90 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Aufrechnung eines Vermögensertrags aus Transponierung 1988 von Fr. 1’117’500.-- fehlen. Das steuerbare Einkommen sei mit Fr. 103’900.-- festzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."}