3. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung des Kapitalgewinnes des Verkaufes der Aktien der X. AG nicht gegeben sind. Es liegt ein steuerfreier Kapitalgewinn i. S. v. Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBST vor, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Steuergericht, Urteil vom 1. Juli 1996