Schliesslich ist auch eine Steuerumgehung zu verneinen. Es kann nicht absonderlich und den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht angemessen bezeichnet werden, wenn ein Aktienverkäufer einer Gesellschaft vor dem Aktienverkauf die nichtbetriebsnotwendigen Mittel nicht in Form einer Substanzdividende entnimmt. Ob eine Substanzdividende möglich gewesen wäre, ist dabei unbeachtlich, da weder das Aktien- noch das Steuerrecht einen Ausschüttungszwang für die nichtbetriebsnotwendigen Mittel einer Aktiengesellschaft kennen. 3. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung des Kapitalgewinnes des Verkaufes der Aktien der X. AG nicht gegeben sind.