Die X. AG verwendete die per 31. Dezember 1990 vorhandenen flüssigen Mittel vielmehr für Investitionen. Es mangelt somit auch am objektiven Kriterium, das nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Voraussetzung für die Anwendung der indirekten Teilliquidationstheorie darstellt. Somit kann der Beschwerdeführer nach geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für einen Beteiligungsertrag infolge indirekter Teilliquidation besteuert werden. c) Schliesslich ist auch eine Steuerumgehung zu verneinen.