Aus diesem geht nirgends hervor, dass der Beschwerdeführer und die Y. AG die Entnahme von Mitteln aus der X. AG zwecks Finanzierung des Aktienpreises gemeinsam geplant haben. Damit fehlt es am subjektiven Kriterium, das nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Voraussetzung für die Anwendung der indirekten Teilliquidationstheorie bildet. Die X. AG hat der Y. AG nach erfolgtem Aktienverkauf Mitte 1990 nie eine Substanzdividende ausgeschüttet. Die Gesellschaft hat der Aktienerwerberin auch nie ein Darlehen gewährt. Die X. AG verwendete die per 31. Dezember 1990 vorhandenen flüssigen Mittel vielmehr für Investitionen.