Nach dem objektiven Kriterium müssen der verkauften Gesellschaft tatsächlich Mittel entnommen werden, welche die Käufergesellschaft für die Bezahlung des Aktienpreises verwendet, insbesondere in Form einer Substanzdividende oder (allenfalls) eines Darlehens. Abklärungen bei der Y. AG haben ergeben, dass diese den Aktienpreis als finanzstarke Gesellschaft vollumfänglich aus eigenen Mitteln bezahlt hat. Dies deckt sich mit dem Inhalt des Aktienkaufvertrages. Aus diesem geht nirgends hervor, dass der Beschwerdeführer und die Y. AG die Entnahme von Mitteln aus der X. AG zwecks Finanzierung des Aktienpreises gemeinsam geplant haben.